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Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass ein bilanzierender Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen der Nachbetreuungspflicht bilden darf. Hierzu erging aber ein Nichtanwendungserlass. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz wird angeordnet, dass Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich stattzugeben ist, sofern die Rückstellung abgezinst wird und die Grundlagen der Berechnung vorgelegt werden. Außerdem können entsprechende Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens ruhen (OFD Koblenz vom 25.07.2007, Az. 5 K 34/07).
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