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Umsatzsteuerberichtigung erfordert tatsächliche Rückzahlung
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Vereinbaren der Leistende und der Leistungsempfänger die vollständige/teilweise Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelts, kann die Minderung erst ab dem Jahr beansprucht werden, in dem der gesamte Rückzahlungsbetrag tatsächlich zurückgewährt wurde (Änderung der Rechtsprechung). Eine vollständig erbrachte Maklerleistung kann nach Urteil des BFH vom 18.09.2008 nicht rückgängig gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger bereits bezahlt hatte.
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