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EDV-Systemberater ist Gewerbetreibender
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass ein Steuerpflichtiger, der weder ein Ingenieur ist noch ein Informatikstudium erfolgreich abgeschlossen hat, als gewerblich einzustufen ist. Dies gilt auch dann, wenn seine nachgewiesenen Kenntnisse sich auf einen Teilbereich des Informatikstudiums beschränken. Vielmehr ist erforderlich, dass er das im Wege des Selbststudiums erworbene Wissen in allen Kernbereichen des Katalogberufes einsetzen kann, um zu einer Freiberuflichkeit zu gelangen. Im Streitfall hatte der EDV-Systemberater sich kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung fortgebildet und auf einer kaufmännischen Privatschule insbesondere Kenntnisse zu Datenbankadministration, Datenbankdesign, Systemprogrammierung und Projektleitung erworben.
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