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Restaurationsumsätze ab 2008
Bisher wurden Lieferungen in Zusammenhang mit Speisen als sonstige Leistung eingestuft, wenn Dienstleistungen damit in Zusammenhang standen. Dies hatte den Regelsteuersatz mit 19 % zur Folge. Zukünftig erfolgt die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Umsätzen mit Speisen und Getränke nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen (welches Element überwiegt qualitativ). Damit wird für die Lieferung von Speisen zum Teil der ermäßigte Steuersatz von 7 % wieder möglich.
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