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Angabe des Leistungszeitpunktes – Finanzverwaltung lenkt ein
Die Ausführungen im Jahressteuergesetz 2007 haben zu Missverständnissen geführt, wenn es um die Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechung geht. Danach ist der Tag der Lieferung oder Leistung (mindestens der Kalendermonat) stets in der Rechnung anzugeben, auch wenn der Tag der Leistung mit Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nun wird dies als lediglich redaktionelle Klarstellung angesehen, da der Gesetzestext bislang zu ungenau formuliert worden sei. Weiterhin ist es möglich, die Pflichtangabe zu erfüllen mit einem Verweis auf andere Positionen in der Rechnung, z.B. dem Ausstellungsdatum der Rechnung.
Hinweis von Bueroportalonline:
Verweise wie “der Tag der Leistung entspricht dem Ausstellungsdatum der Rechnung” sind damit weiterhin als ordnungsgemäß zugelassen.
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