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Umsatzsteuer auf Grundstücksentnahme
Seit dem sog. „Seeling-Urteil“ aus dem Jahr 2003 können Unternehmer die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gemischt-genutzten Gebäudes geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung löst die Entnahme des Objekts aus dem unternehmerischen Vermögen zusätzlich Umsatzsteuerpflicht aus. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die nun aufgrund einer eingereichten Beschwerde bei der Europäischen Kommission geprüft wird. Sollte das Verfahren wider Erwarten nicht positiv für den Steuerpflichtigen ausgehen, könnten geeignete Maßnahmen die zusätzliche USt-Belastung mindern (Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige).
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