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1%Regelung statt Fahrtenbuch
Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1%Regelung zu ermitteln. Das gilt nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 03.01.2007 auch dann, wenn das Fahrtenbuch allein aus dem Grunde nicht geführt wird, weil der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die 1 % Regelung gilt auch für voll abgeschriebene Kraftfahrzeuge (XI B 128/06).
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