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Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen
Nach dem Urteil des Finanzgerichts München (Beschluss vom 31.10.2007) muss zum Nachweis der betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen auch der Anlass der Bewirtung angegeben werden. Angaben wie „Geschäftsbesprechung“, „Besprechung“ oder „Geschäftsessen“ reichen hier nicht aus. Um die betriebliche Veranlassung hinreichend nachprüfen zu können, sind möglichst detaillierte Angaben zum Anlass der Bewirtung anzugeben.
Hinweis von Bueroportalonline : Zusätzlich ist der Ort, Tag, und die Teilnehmer anzugeben sowie eine Unterschrift des Bewirtenden vorzuhalten.
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