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Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparruecklage
Wird eine Ansparruecklage in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgelöst, erhöht der daraus resultierende Betrag grundsätzlich dem Steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Bundesfinanzhof vom 20.12.2006). Eine Ansparruecklage kann nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss zur Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung gefasst war.
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